Ausbildung
Am 01.01.1999 wurden die Führerscheinklassen neu eingeteilt. Der „Autoführerschein“ heißt jetzt seit dieser Zeit nicht mehr „Klasse 3“, sondern “Klasse B“.
Bei der Führerschein-Neuordnung handelt es sich nicht nur um eine reine Neubenennung der Klassen, sondern auch um eine Umstrukturierung.
Die folgende Übersicht zeigt die Einteilung der Führerscheinklassen:
| A |
Krafträder (Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bbH von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer Nennleistung von höchstens 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (min. 6,25 kg Leergewicht pro kW) erteilt (stufenweiser Zugang). Ab Vollendung des 25. Lebensjahres kann die Fahrerlaubnis ohne diese Leistungsbeschränkung erworben werden (direkter Zugang, auch “Direkteinstieg” genannt).
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| A1 |
Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm Hubraum und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. Wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Leichtkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 80 km/h erteilt.
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| B |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger dürfen mitgeführt werden sofern: a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt, oder
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Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern, die die Grenzwerte der in die Klasse B fallenden Kombinationen übersteigt.
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| C |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
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| CE |
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse.
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| C1 |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
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| C1E |
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12000 kg betragen.
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| T |
Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 32 km/h bis 60 km/h und landwirtschaftliche, selbst fahrende Arbeitsmaschinen: a) Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h, b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger. Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden. Die Klasse T wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h erteilt.
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| L |
Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge: a) Zugmaschinen mit einer bbH bis max. 32 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit Anhänger bis zu einer bbH von max. 25 km/h. b) Selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (Gabelstapler) mit einer bbH bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
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| S |
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
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Der „Mofa-Führerschein“ bleibt wie gehabt erhalten. Er ist in dieser Tabelle nicht aufgelistet, da es sich nicht um eine Fahrerlaubnisklasse handelt, sondern lediglich um eine Prüfbescheinigung.
Voraussetzungen:
- Mindestalter 15 Jahre
- Höchstgeschwindigkeit 25 km/h
- Besuch des Theorieunterricht in einer Fahrschule.
- Erwerben von Fahrpraxis in der Fahrschule.
- Ablegen einer Theorieprüfung